Homosexuelle haben Anspruch auf Asyl, wenn ihnen in den Herkunftsländern
eine Haftstrafe droht. Jenes hat der Europäische Gerichtshof eindeutig klargestellt.
Demnach seien die Homosexuellen als „soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
aufzufassen, und ferner schutzbedürftig. Eine bloße Androhung einer Strafe ist
jedoch nicht ausreichend, zwingend erforderlich ist eine verhängte Haftstrafe
aufgrund der sexuellen Orientierung.
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